AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von EWAE e.U. – EXCLUSIVE WEDDINGS & EVENTS, Schusterstraße 5, 2482 Münchendorf, Österreich

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  • 1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen EWAE e.U. (im Folgenden als „EWAE“ bezeichnet) und ihren Auftraggebern. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  • 2. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsabschluss und Zustimmung zur Informationsübermittlung und Vertragsbestätigung per E-Mail

  • 1. Die Angebote von EWAE sind jeweils für die Dauer von 14 Tagen als verbindlich aufzufassen.
  • 2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterfertigung des schriftlichen Angebots.
  • 3. Sämtliche Informationen sowie Auftragsbestätigungen, Verträge, Rechnungen, Gutschriften, Storno und Mahnungen werden grundsätzlich per E-Mail versandt. Der Kunde hat etwaige Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass die bekannte E-Mail-Adresse abgerufen wird.

§ 3 Abrechnung

  • 1. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Bruttopreise in Euro.
  • 2. Alle Rechnungen sind ohne Abzug zur Zahlung innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsdatum fällig.
  • 3. Die Zahlungen haben auf das im Angebot genannte Konto zu erfolgen.
  • 4. Bei Zahlungsverzug berechnet EWAE Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a.
  • 5. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückhaltung steht den Auftraggebern nur zu, wenn ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • 6. EWAE behält sich vor, Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte abzutreten.
  • 7. Bei Veranstaltungsorten, die einen Anfahrtsweg von 30 Kilometern ab Münchendorf überschreiten, wird Kilometergeld in Höhe von € 0,50 pro weiteren Kilometer berechnet. Dies betrifft sowohl die Anreise, als auch die Abreise (sofern mehrere Fahrzeuge zur Anreise notwendig werden pro Fahrzeug).

§ 4 Ausführung der Leistungen

  • 1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Auftrages das geistige Eigentum von EWAE. Kunden sind nicht berechtigt, die erstellten Pläne zu verwirklichen, sofern nicht sämtliche offenen Rechnungen bezahlt wurden.
  • 2. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass im Rahmen des Vertrages ausschließlich Beratungs-, Organisations- und Unterstützungs- leistungen erbracht werden. Es wird kein Erfolg geschuldet.
  • 3. EWAE wird auch im Falle eines kurzfristigen Ausfalls eines Lieferanten oder Künstlers versuchen nach besten Wissen und Gewissen einen entsprechenden Ersatz zu organisieren. Insbesondere im Falle von höherer Gewalt kann dafür keine Verantwortung übernommen werden.

§ 5 Fahrtkosten

  • 1. Bei Veranstaltungsorten, die einen Anfahrtsweg von 30 Kilometern ab Münchendorf überschreiten, wird amtliches Kilometergeld in Höhe von € 0,50 pro weiterem Kilometer und pro Fahrzeug, berechnet. Dies betrifft sowohl die Anreise, als auch die Abreise.

§ 6 Gewährleistung

  • 1. EWAE leistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe des zustande gekommenen Vertrages Gewähr für die erbrachten Leistungen.
  • 2. Gewährleistungsansprüche sind allerdings ausgeschlossen, sofern gegen die Pläne von EWAE, oder ausdrückliche Anweisungen verstoßen wurde, aber auch bei fehlerhafter Auftragsausführung durch Dritte. Gleiches gilt für Fehler, die auf Informationen, Empfehlungen und Weisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind.

§ 7 Übernachtungsmöglichkeit

  • 1. Bei Veranstaltungsorten, die einen Anfahrtsweg von 60 Kilometern ab Münchendorf überschreiten, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine Übernachtungsmöglichkeit für EWAE gegeben ist.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  • Die Auftraggeber übernehmen für ihre Gäste die volle Verantwortung und haften bei Schäden die durch sie selbst oder ihre Gäste entstehen.
  • 2. EWAE haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden der Auftraggeber durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder arglistigem Verschweigen eines Mangels und nur auf vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.
  • 3. Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang; Tateinheit).
  • 4. Im Übrigen wird die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt.
  • 5. Soweit die Haftung gegenüber dem Auftraggeber beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Stornierung

  • 1. Stornierungen sind ausschließlich in schriftlicher Form an office@exclusive-weddings.at möglich.
  • 2. Bei Stornierung bis 3 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsdatum sind 30 % des Angebotsbetrages fällig.
  • 3. Bei Stornierung im Zeitraum von weniger als 3 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsdatum sind 60% des Angebotsbetrages fällig.
  • 4. Bei Stornierung im Zeitraum von weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsdatum sind 100% des Angebotsbetrages fällig. Der Betrag ist im Angebot ersichtlich (Pauschale od. bei anteiligem Honorar in Prozent auf Basis des zuletzt vereinbarten Budgetentwurfs).

§ 10 Schlussbestimmungen

  • 1. Auf das Vertragsverhältnis sowie die sonstigen Rechtsbeziehungen kommt österreichisches Recht zur Anwendung.wie gegebenenfalls deren Gäste ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO).
  • 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für 2482 Münchendorf zuständige Gericht.
  • 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit den Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen. Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte

  • 1. Alle von EWAE erstellten Konzepte, Pläne, Moodboards, Dekorationsideen, Texte, Entwürfe sowie Bild- und Videomaterialien bleiben urheberrechtlich geschützt und sind ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck bestimmt.
  • 2. Eine Weitergabe oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte außerhalb des vereinbarten Rahmens ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von EWAE zulässig.
  • 3. Bei Zuwiderhandlung behält sich EWAE das Recht vor, Schadenersatz geltend zu machen.

§ 12 Datenschutz

  • 1. EWAE verarbeitet personenbezogene Daten der Auftraggeber sowie gegebenenfalls deren Gäste ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO).
  • 2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Locations, Caterer, Dienstleister).
  • 3. Der Auftraggeber bestätigt, seine Gäste über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EWAE informiert zu haben.

§ 13 Bildrechte

  • 1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass EWAE Bild- und Videomaterial der durchgeführten Veranstaltung, zu Referenz- und Werbezwecken nutzen darf (z. B. Website, Social Media, Print).

§ 14 Leistungsänderungen und Mehraufwand

  • 1. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss (z. B. deutliche Erhöhung der Gästezahl, zusätzliche Locations, Erweiterung der Planungsdauer) führen zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung.
  • 2. Zusätzliche Leistungen und Mehraufwand werden nach tatsächlichem Stundenaufwand oder mit einer im Angebot definierten Pauschale in Rechnung gestellt.

§ 15 Fremdleistungen

  • 1. EWAE tritt bei der Beauftragung von Drittdienstleistern (z. B. Caterer, Musiker, Fotografen, Locationbetreiber) lediglich als Vermittler bzw. Koordinator auf.
  • 2. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Leistungserbringung dieser Drittanbieter haftet ausschließlich der jeweilige Anbieter.
  • 3. EWAE haftet lediglich für die sorgfältige Auswahl und Koordination.

§ 16 Reisekosten und Spesen

  • 1. Neben Fahrtkosten (§ 5) können weitere notwendige Reisekosten wie Flug-, Bahn-, Taxi- oder Parkgebühren sowie anfallende Mautkosten vom Auftraggeber getragen werden.
  • 2. Darüber hinaus sind Spesen für Verpflegung bei mehrtägigen Einsätzen nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten.
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